Satzung
Tennisclub Grün-Weiß Greding e.V.
Am Hallenbad 3 - 91171 Greding - Tel. 08463-1777
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins:
§ 1 - Der Verein führt den Namen
Tennisclub Grün-Weiß Greding e.V.und hat seinen Sitz in Greding.Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports.Der Verein hat in jeder Beziehung auf parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität zu achten. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.§ 2 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a. Abhaltung von geordneten Tennis-, Sport- und Spielübungen.
b. Förderung der Jugend und Abhaltung von clubinternen Tennisturnieren.
c. Die Teilnahme an der offiziellen Verbandsrunde.
d. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
e. Instandhaltung der Tennisanlage, des Vereinsheimes, sowie der Sportgeräte.
f. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.
II. - Gliederung des Vereins, Mitgliedschaft, Beiträge
§ 3 - Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus
a. aktiven Mitgliedern,
b. passiven Mitgliedern,
c. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres
d. Schülern von 7 bis 14 Jahren und
e. Ehrenmitgliedern
Zu letzteren können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Kapazität der vereinseigenen Sportanlage. Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, muß einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.
§ 4 - Beiträge
Jeder Vereinsangehöriger hat einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Beitragsfrei sind
a. Ehrenmitglieder
b. Vereinsangehörige, die wegen Berufsausbildung, Studium oder Wehrdienst vorübergehend abwesend sind. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme in den Verein und der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30. April des laufenden Jahres zu entrichten. Passive Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
§ 3 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1.) durch Tod,
2.) durch freiwilligen Austritt,
3.) durch Ausschluß.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist spätestens 6 Wochen vor Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vereinsausschuß beschlossen werden.
1) wenn es seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat; die Mahnung gilt als zugestellt, wenn das Mahnschreiben an die zuletzt bekannte Adresse gerichtet ist,
2) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinszwecke oder die Satzung,
3) wegen Verweigerung des Ersatzes für am Vereinseigentum vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursachten Schadens,
4) wegen unehrenhafter Betätigung innerhalb oder außerhalb des Vereins.
5) Das auszuschließende Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Eine erneute Aufnahme ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausschluß eines Mitgliedes möglich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann an das Vereinsvermögen keinerlei Ansprüche stellen.
III. - Leitung und Verwaltung des Vereins:
§ 6 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand, bestehend aus:
a) 1. und 2. Vorsitzender,
b) Sportwart,
c) Schriftführer,
d) Kassenwart.
Das Amt des Schriftführers oder Kassenwartes kann zugleich von einem der Vorsitzenden wahrgenommen werden.
2.) Der Vereinsausschuß, diesem gehören an:
a) der Vorstand,
b) der Jugendwart,
c) der Vergnügungswart,
d) bis zu drei weitere Beisitzer,
e) etwaige besonders gewählte Vorsitzende von Ausschüssen,
f) etwaig ernannte Ehrenvorsitzende.
3.) Die Mitgliederversammlung.
4.) Für besondere Zwecke gebildete Ausschüsse
§ 7 - Wahlen
Der Vorstand und der Ausschuß des Vereins wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt darüber hinaus so lange im Amt bis seine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gegebenenfalls durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 8 - Vertretung des Vereins
Der Verein wird rechtsgeschäftlich gemäß § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und setzt die Spielordnung fest.Vorstandsitzungen kann jeder der Vorsitzenden ohne Einhaltung einer Frist einberufen. der einladende Vorsitzende führt jeweils den Vorsitz. Beschlußfähigkeit des Vorstands ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte des Vorstandes gegeben. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleitenden. Ist der Gegenstand der Sitzung eine persönliche Angelegenheit, so hat das betreffende Mitglied für die Zeit der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen. Dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dem 2. Vorsitzenden, steht die Richtlinienkompetenz bezüglich sämtlicher Fragen des Vereins zu. Der Sportwart ist für den Spiel- und Übungsbetrieb verantwortlich. Er hat für den Einsatz von geeigneten Trainern zu sorgen. Die Vermögensverwaltung und Rechnungsführung liegt in den Händen des Kassenwartes. Der Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung, die Mitgliederkartei und den laufenden Schriftwechsel. Er protokolliert die gefaßten Beschlüsse. Die Protokolle sind vom Sitzungsleitenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 - Zuständigkeit des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuß wird vom Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern.Bezüglich der Leitung, der Beschlußfähigkeit und der erforderlichen Mehrheit für die Beschlußfassung gilt § 9 entsprechend. Der Vereinsausschuß ist insbesondere Schieds- und Rügegericht und in seiner ganzen Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Bei Streitigkeiten zwischen Verein und seinen Mitgliedern, sowie in Vereinsangelegenheiten zwischen Mitgliedern untereinander entscheidet der Vereinsausschuß oder ein von ihm eingesetzter Ausschuß endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Drei Mitglieder des Vereinsausschußes können beim Vorstand die Einberufung einer Sitzung veranlassen. Der Vereinsausschuß bildet für besondere Angelegenheiten Ausschüsse und beschließt über deren Empfehlungen. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit zur Bildung eines Ehrenausschusses ohne Mitglieder des Vorstandes.
§ 11 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar. Spätestens bis Saisonbeginn ist eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung ) einzuberufen. Anträge, welche nicht eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich an den Vorstand eingereicht sind, können zwar beraten, aber nicht zur Beschlußfassung unterbreitet werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und Anträge auf Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn diese schriftlich von 1/4 der Mitglieder gewünscht wird. Der Mitgliederversammlung sind außer den gesetzlichen insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
1.) Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Führung der Vereins
2.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Fachwarte
3.) Erteilung der Entlastung des Vorstandes
4.) Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer
5.) Festlegung der Höhe der Beiträge
6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.) Satzungsänderungen
8.) Endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vereinsausschusses
9.) Darlehensaufnahme
10.) Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, daß das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Die Abstimmung erfolgt mittels Abgabe nicht unterschriebener Stimmzettel oder auf Wunsch der Mehrheit offen durch Handaufnahme. Bei Wahlen muß, sobald mehr als ein Bewerber oder Vorschlag vorliegt, mit Stimmzettel abgestimmt werden. Dies gilt auch nur bei einem Bewerber, sofern einer der Mitglieder die schriftliche Abstimmung beantragt.
§ 12 - Gemeinnützigkeit
Der Verein dient nur gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keinerlei Gewinne. Etwaige Überschüsse dienen nur dem satzungsmäßigem Zweck des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen und Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Beiträge noch sonstige Zuwendungen an den Verein zurück.Die mit einem Ehrenamt beauftragten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch auf die ihnen dadurch tatsächlich entstandenen Auslagen. Kein Mitglied oder sonstige Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
§ 13 - Auflösung des Vereins
Sollte sich der Tennisclub Grün-Weiß Greding e. V. auflösen oder die Zahl seiner Mitglieder unter 3 herabsinken, so daß ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, so wird das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Greding zur Verwaltung übertragen. Die jährlichen Überschüsse müssen zum Vermögen hinzukommen.Eine Veräußerung des Vereinsvermögens darf nicht erfolgen.
§ 14 - Wiedergründung der Vereins
Steigt die Zahl der Mitglieder wieder auf über sieben an oder wird der Verein neu gegründet, so hat ihm die Gemeinde Greding das verwaltete Vermögen zu übergeben. Voraussetzung ist jedoch, daß der neuerstandene oder neugegründete Verein in seiner Satzung die §§ 1, 12, 13 und 14 dieser Satzung übernimmt.
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